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15. Juli 2020

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotelkompetenzzentrum GmbH
Sonnenstraße 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: +49 (0)89 – 5505 212 0
Fax: +49 (0)89 – 5505 212 69
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Inhalt:

I. Allgemeine Regelungen
II. Miete Ausstellungsfläche
III. Miete Tagungsräume, Hoteletage, Musterrestaurant, Veranstaltungsräume

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der Hotelkompetenzzentrum GmbH (im Weiteren: HKZ oder „Vermieter“) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Vertragsleistungen des HKZ.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss / Vertragspartner

2.1. Der Vertrag mit HKZ kommt nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts zustande.

2.2. Vertragspartner des HKZ wird jeweils das im Vertrag benannte Unternehmen (Austeller, Mieter usw.). Der Vertragspartner haftet auch im Falle eines Vertragsschlusses oder einer Bestellung für Dritte (z.B. als Vermittler) gesamtschuldnerisch mit diesem für sämtliche Vertragsverpflichtungen gegenüber HKZ.

3. Haftung des HKZ

3.1. Das HKZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.

3.2. Soweit das HKZ ausdrücklich bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3.3. Das HKZ haftet darüber hinaus für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

3.4. Eine weitergehende Haftung des HKZ ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.

3.5. Soweit die Haftung des HKZ durch obenstehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Haftung des Kunden / Haftungsfreistellung

4.1. Im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden vorzeitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses haftet der Kunde HKZ gegenüber für den Ausfall der Vertragsentgelte oder sonstiger Leistungen sowie aller weiteren Schäden, die HKZ durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen.

4.2. Der Kunde stellt das HKZ von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechts-positionen Dritter gegenüber dem HKZ geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere auch, jedoch nicht abschließend die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht), die Verletzung von Urheberrechten sowie die Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten, soweit letztere im Verantwortungsbereich des Kunden liegen. Die Haftungsfreistellung beinhaltet auch etwaige Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverteidigung des HKZ durch einen Rechtsanwalt.

4.3. Im Übrigen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen des HKZ sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen vom Kunden auszugleichen.

5.2. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das HKZ ist berechtigt, für jede Mahnung des Kunden Mahnkosten i.H.v. 7,50 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch das HKZ bleibt unbenommen.

5.3. Die Aufrechnung mit Forderungen des HKZ ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.

5.4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine etwaigen Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Ansprüche des HKZ ergeben.

6. Nutzung Marken / Firmenlogo / Geschäftskennzeichen

Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, stimmen die Parteien wechselseitig der Verwendung des grafischen Geschäfts-kennzeichens (Firmenlogo) und/oder der Geschäftsbezeichnung im Rahmen von Marketingmaßnahmen bzw. die Benennung als Referenz durch die jeweils andere Vertragspartei zu. Sollten einer solchen Verwendung Rechte Dritter entgegenstehen, sind die Parteien jeweils verpflichtet, die andere Vertragspartei bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich hierauf hinzuweisen bzw. auf eine entsprechende individualvertragliche Regelung hinzuwirken.

7. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Daten, die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit HKZ über das HKZ bekannt geworden sind, sowie Inhalte der getroffenen vertraglichen Regelungen mit dem HKZ vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Keine Dritten in diesem Sinne sind Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Erfüllungsgehilfen und ggfs. Subunternehmer des Kunden, soweit diese vom Kunden auf Vertraulichkeit verpflichtet worden sind und für Ihre Tätigkeit Zugang zu den Informationen und/oder Daten aus dem Vertragsverhältnis mit HKZ benötigen.

8. Hausordnung

Neben den vertraglichen Vereinbarungen haben Vertragspartner des HKZ zwingend die Hausordnung des HKZ zu beachten, diese befindet sich als Aushang im Eingangsbereich des Hotelkompetenzzentrums.

9. Sonstiges / Gerichtsstand

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder auf deren Basis geschlossene Verträge ganz oder teilweise nicht rechtwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

9.2. Dieser Vertrag sowie sämtliche sich draus ergebenden Rechtsfragen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des HKZ in 85764 Oberschleißheim.

II. Miete – Ausstellungsfläche

Für die Vermietung von Ausstellungsflächen – auch für einzelne Produkte – durch das HKZ (Vermieter) gelten neben den vorstehenden allgemeinen Bestimmungen dieser AGB folgende Regelungen:

1. Einrichtung und Abbau der Ausstellung

1.1. Die Ausstellungsfläche wird dem Mieter in besichtigtem Zustand übergeben. Der Vermieter erhält die Ausstellungsfläche in funktionstauglichen Zustand, soweit Instandhaltung und Instandsetzung nicht vom Mieter übernommen werden.

1.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden die vom Mieter zur Ausstellung angelieferten Gegenstände, Möbel und/oder Installationen entweder durch den Haustechniker des Vermieters ein- bzw. aufgebaut oder es wird in Abstimmung mit dem Mieter hiermit eine Dritt-Firma beauftragt. Dem Mieter steht es frei, eigene Techniker zum Aufbau seiner Ausstellung abzustellen, soweit dies notwendig ist. In jedem Fall trägt der Mieter sämtliche Kosten der Einrichtung seiner Ausstellung.

1.3. Kosten für etwaige zusätzliche Installationen und/oder Einbauten, die auf Wunsch des Mieters an bzw. für seine Ausstellungsfläche vom Vermieter vorgenommen werden (z.B. zusätzliche Beleuchtung; zusätzliche Strom- oder Wasseranschlüsse etc.), trägt der Mieter.

1.4. Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, über die sich der Mieter vorher zu informieren hat, nicht überschritten wird. Weitere Geräte dürfen nur mit schriftlicher Zu-stimmung des Vermieters angeschlossen werden. In diesem Fall hat der Mieter die Kosten für etwaig erforderliche Änderungen des Netzes zu tragen.

1.5. Vor Aufstellung schwergewichtiger Gegenstände (wie z.B. Maschinen, Whirlpools, Geldschränke etc.) hat der Mieter sich beim Vermieter über die zulässigen Gewichtsbelastungen der Ausstellungsfläche zu erkundigen (s. auch Ziff. 2.2.3. der AGB)

1.6. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den ursprünglichen Zustand der vertragsgegenständlichen Ausstellungsfläche wieder herzustellen, soweit nicht etwas anderes schriftlich mit dem Vermieter vereinbart worden ist. Der Mieter hat insbesondere recht-zeitig zum Ende des Mietverhältnisses auf eigene Kosten die von ihm eingebrachten Gegenstände, Produkte sowie etwaige Einbauten oder Installationen rückstandslos zu entfernen und für den ordnungsgemäßen Abtransport zu sorgen.

2. Haftung für Mängel, Schäden, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes

2.1. Haftung des Vermieters, Instandhaltung und Instandsetzung durch den Vermieter

2.1.1. Der Vermieter veranlasst auf eigene Kosten Schönheitsreparaturen an der Ausstellungsfläche sowie die Instandhaltung und die Instandsetzung der Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen sowie die Instandhaltung und Instandsetzung aller gemeinschaftlichen technischen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Ersetzung defekter Türen und Fensterscheiben und –beschläge in nicht ausschließlich der Nutzung eines Mieters dienenden Räumen.

2.1.2. Etwaige Erneuerungen von Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen sowie der gemeinschaftlichen technischen An-lagen und Einrichtungen übernimmt der Vermieter auf seine Kosten.

2.1.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstandes hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät.

2.1.4. Die Beschränkung sowie der Ausschluss der Haftung des Vermieters nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter uneingeschränkt bei Vor-satz und Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen).

2.2. Haftung des Mieters, Instandhaltung und Instandsetzung durch den Mieter

2.2.1. Die überlassene Ausstellungsfläche ist vom Mieter pfleglich zu behandeln.

2.2.2. Notwendige Schönheitsreparaturen an der Ausstellungsfläche erledigt der Vermieter. Etwaig notwendige Reparaturen an den Ausstellungsgegenständen des Mieters erledigt der Mieter auf eigene Kosten.

2.2.3. Vor Aufstellung schwergewichtiger Geräte (Maschinen, Whirlpools, Geldschränke etc.) hat sich der Mieter über die Zulässigkeit der Belastung der Geschossdecken beim Vermieter zu erkundigen. Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden. Wird sie doch überschritten, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden und ist verpflichtet, den Vermieter von etwa deswegen bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

2.2.4. Für jede Beschädigung innerhalb der gesamten Ausstellungsfläche (auch an Ausstellungsflächen oder –gegenständen anderer Aussteller) haftet der Mieter, soweit diese von ihm oder seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Lieferanten, Besuchern und/oder Handwerkern verursacht werden und zu vertreten sind.

2.2.5. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und/oder Gebäude außerhalb der vertragsgegenständlichen Ausstellungsfläche, die von dem Mieter, seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Lieferanten, Besuchern oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Mieter unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.

3. Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

3.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes oder der Ausstellungsfläche oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dasselbe gilt für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung oder Verbesserung oder der besseren Ausnutzung oder dem Ausbau (einschließlich Aufstockung und Anbau) des Gebäudes dienen, soweit die Maßnahmen keine unzumutbare Härte für den Mieter bedeuten. Der Mieter hat hierbei die in Betracht kommenden Flächen zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

3.2. Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der vertragsgegenständlichen Ausstellungsfläche hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann.

3.3. Die Ausführung von Arbeiten und Maßnahmen i.S.d. Ziff. 3.1. dieses Abschnittes ist vorher mit dem Mieter abzustimmen, soweit die Interessen des Mieters durch die Arbeiten oder Maßnahmen nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Der Beginn derartiger Arbeiten ist dem Mieter (außer bei Gefahr im Verzuge) rechtzeitig vorher anzukündigen.

4. Bauliche Veränderungen durch den Mieter

4.1. Bauliche Veränderungen innerhalb der Ausstellungsfläche und die Installation etwa für die Ausstellung des Mieters erforderlicher Zusatzeinrichtungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, dem der Mieter auf Verlangen vorab geeignete Pläne hierüber vorzulegen hat.

4.2. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gehen die Kosten etwaiger baulicher Veränderungen i.S.d. Ziff. 4.1. dieses Abschnittes zu Lasten des Mieters.

4.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem vom Mieter durchgeführten Baumaßnahmen entstehen, und hat den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

5. Betreten der Ausstellungsfläche

Dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten und Bevollmächtigten ist das jederzeitige Betreten der vertragsgegenständlichen Ausstellungsfläche gestattet.

6. Konkurrenzschutz

Der Vermieter gewährleistet innerhalb des Hotelkompetenzzentrums keinen Konkurrenzschutz, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.

7. Namens-/Firmenschilder und Außenreklame

7.1. Etwaige Namens- und Firmenschilder werden vom Vermieter einheitlich gestaltet und angebracht. Das Bestimmungsrecht liegt beim Vermieter, der – soweit eine einheitliche Gestaltung dies zulässt – Wünsche des Mieters berücksichtigt.

7.2. Die Kosten von Namens- und Firmenschildern und deren Anbringen, Änderung und Beseitigung trägt der Mieter.

7.3. Dem Mieter ist es untersagt, an der Außenfront des Gebäudes Leuchtreklame sowie Schaukästen und/oder Warenautomaten anzubringen.

8. Untervermietung

Die Untervermietung des Mietgegenstandes ist grundsätzlich untersagt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes geregelt ist.

III. Miete – Tagungsräume, Hoteletage, Musterrestaurant, Veranstaltungsräume

Für die kurzzeitige Vermietung von Tagungsräumen, Musterrestaurant, Hoteletage sowie sonstigen Räumlichkeiten für einzelne Veranstaltungen durch das HKZ (Vermieter) gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB (Abschnitt I.) die nachfolgenden Rege-lungen. Erfolgt die Vermietung für länger als 1 Tage, gelten ergänzend die Regelungen aus dem vorstehenden Abschnitt II entsprechend, soweit sie nicht im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen.

1. Leistungen / Preise / Zahlungen

1.1. Soweit nichts anderes individualvertraglich vereinbart worden ist, stellt das HKZ dem Kunden die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten in der ihm zuvor zur Besichtigung zugänglich gemachten Form und Einrichtung zur Verfügung. Etwaige Änderungen an den Räumlichkeiten oder den dortigen Installationen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch das HKZ erfolgen.

1.2. Das HKZ ist berechtigt, auf vertragliche vereinbarte Entgelte / Mieten für einzelne Veranstaltungen einen Vorschuss i.H.v. bis zu 50% des vereinbarten Entgeltes und/oder eine Sicherheit (Kaution) von bis zu 200% des vereinbarten Entgeltes zu berechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. Die Durchführung der Veranstaltung kann von der rechtzeitigen Zahlung des Vorschusses und/oder der Kaution abhängig gemacht werden. Leistet der Kunde auf entsprechende Rechnung des HKZ keinen oder nicht den angeforderten Vorschuss und/oder die Kaution in voller Höhe, ist HKZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

1.3. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem Datum dem geplanten Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten, ist HKZ berechtigt, den vereinbarten Preis um bis zu 10% zu erhöhen. Der Kunde wird von HKZ umgehend von einer notwendigen Preisanpassung informiert. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein bzw. zwischen den Parteien keine Einigung über die Preisanpassung erzielt werden könne, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches er innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung der Preisanpassung ausüben kann.

2. Stornobedingungen und –kosten

2.1. Der Kunde kann die von ihm gebuchten Leistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich stornieren.

2.2. Bei der Stornierung bereits verbindlich getätigter Buchungen bleibt der Kunde zur Zahlung folgender Stornierungskosten verpflichtet:

  • 90-46 Tage vor Veranstaltungsdatum: 25% des Vertragsentgeltes
  • 45-15 Tage vor Veranstaltungstermin: 50% des Vertragsentgeltes
  • 14 – 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% des Vertragsentgeltes
  • 7 und weniger Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90% des Vertragsentgeltes

Maßgeblich für die Berechnung ist das gesamte Vertragsentgelt für die gebuchten Leistungen ausweislich des vereinbarten Vertrages bzw. des vom Kunden bestätigten Kostenvoranschlages.

3. Informationspflichten des Kunden / Sicherheitsbestimmungen

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, HKZ vor Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß über Art und Umfang der von ihm geplanten Veranstaltung zu informieren. Insbesondere ist HKZ über zu informieren, ob bzw. für welche politische und/oder weltanschauliche Vereinigung die geplante Veranstaltung durchgeführt wird. Verschweigt der Kunde entsprechende Informationen oder macht insoweit falsche Angaben, ist HKZ berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden entstehen in diesem Fall keinerlei Regressansprüche.

3.2. Sämtliche sicherheitsrelevanten Vorgänge, die der Kunde im Rahmen seiner Veranstaltung plant, sind spätestens bis 2 Wochen vor Veranstaltungsdatum schriftlich gegenüber HKZ anzukündigen und abzustimmen. HKZ ist berechtigt, einzelne Vorgänge wegen begründeter Sicherheitsbedenken zu untersagen. Dem Kunden entsteht hieraus kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

3.3. Jegliches offene Feuer, die Verwendung von Wunderkerzen und/oder Feuerwerk o.ä. ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des HKZ im Gebäude oder auf dem Gelände des HKZ wegen Brandgefahr verboten.

3.4. Soweit für die Veranstaltung des Kunden behördliche Genehmigungen und/oder die Stellung von Sicherheits- und/oder Sanitätspersonal erforderlich ist, organisiert der Kunde diese selbst, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten. HKZ ist über Art und Umfang der entsprechenden Maßnahmen und Genehmigungen spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum schriftlich zu informieren.

4. Speisen und Getränke

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde nicht befugt, im Rahmen seiner Veranstaltung eigene Speisen und/oder Getränke oder Speisen und/oder Getränke eines Drittanbieters im HKZ zum Verzehr zu stellen.

5. Musikdarbietungen / GEMA

Soweit der Kunde im Rahmen seiner Veranstaltung die Darbietung von Musik plant, ist er eigenverantwortlich zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) verpflichtet. Der Kunde haftet gegenüber der GEMA als „Veranstalter“ und stellt das HKZ von sämtlichen Ansprüchen der GEMA oder der ausführenden Künstler, die wegen einer etwaigen Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz- und/oder sonstigen Verwertungsrechten gegen das HKZ geltend gemacht werden frei. Diese Haftungsfreistellung umfasst auch die Kosten einer etwaig notwendigen außer-gerichtlichen Rechtsverteidigung durch einem vom HKZ beauftragten Rechtsanwalt.

AGB 1.0 – Stand 12.01.2016